GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2023
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§ 43 Genehmigungspflicht
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Die Vorläuferbestimmung ist § 227 GSVG (§ 215 BSVG). Vgl § 355 ASVG.
§ 43 regelt die Genehmigungspflichten im Normsetzungsverfahren betreffend die Satzung der SVS. Die Satzung ist eine Verordnung. Die Genehmigung ist als Wirksamkeitsvoraussetzung normiert. Zuständig für die Genehmigung ist das BMASGK. Dabei gibt es folgende Möglichkeiten für das BMASGK:
Genehmigung erteilen: Die Genehmigung ist bescheidmäßig zu erteilen; der rechtskräftige Genehmigungsbescheid ist die Grundlage für die Verlautbarung im Internet. Genehmigungen in Form eines einfachen Schreibens stellen keine Genehmigung iSd § 43 dar; damit läge kein Abschluss des Genehmigungsverfahrens vor, sondern allenfalls Säumigkeit. In der Praxis bringt dies keine Probleme, die Verfahren schließen nämlich grds mit einem Genehmigungsbescheid ab.
Genehmigung nicht erteilen: Die Nichtgenehmigung ist bescheidmäßig auszusprechen. Dagegen kann die SVS das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
Säumnis: Dagegen kann die SVS nach Eintritt der Säumigkeit das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
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Gegen die Entscheidung bzw Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichts steht der Rechtsmittelweg an den VwGH offen. Zur Frage, wer zur Erhebung der Beschwerde berechtigt ist, s zunächst VwGH 1534/67, 1778/67, wonach die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch eine Gebietskrankenkasse aufgrund einer vom Obmann und vom Direktor einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht für die Beschwerdeführung vor dem VwGH ungenügend sei. Die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch eine Gebietskrankenkasse setze vielmehr die bezügliche Beschlussfassung des hiefür nach Gesetz oder Satzung berufenen Organs voraus. Abgegangen wurde von dieser Judikatur mit verstärktem Senat VwSlg 10147 A/1980, wonach ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öff Rechts nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen können; sprächen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so könne nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden.
Im Fall der SVS enthält der Anhang zur Geschäftsordnung in Punkt A 1) (Delegierungen an den Obmann) sowie in Punkt C) 3) (Delegierungen an das Büro) eine Regelung, die die Vertretung vor den Höchstgerichten in Fällen, die nicht Verfahren in aufsichtsbehördlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben, in die Bürozuständigkeit fallen. Im Fall der vorgelagerten Problematik einer Säumigkeit des BMASK bei der Erteilung einer Genehmigung/Nichtgenehmigung der SVS-Satzung ist somit der Obmann zuständig, die Beschwerde an den VwGH zu erheben.
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Zum Wegfall einer Satzungsbestimmung aufgrund Wegfalls der gesetzlichen Grundlage gilt, dass, wenn diese Satzungsbestimmung auch in einer anderen gesetzlichen Bestimmung keine ausreichende Deckung findet, sie außer Kraft tritt, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsaktes bedarf.
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Die Verlautbarung der Satzung hat unverzüglich im Internet zu erfolgen, es handelt es sich dabei um eine Verlautbarung im RIS; die Stammfassung der Satzung ist unter avsv 47/2020 abrufbar.
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Nach jeder fünften Änderung ist eine Neufassung der Satzung zu beschließen. Der Sinn dieser Regelung liegt in der damit verbundenen leichteren Lesbarkeit des Normentextes als Volltext (anders die Legistik der Bundesverwaltung). Eine Verletzung dieser gesetzlichen Vorgabe hat keinerlei Auswirkungen auf die rechtliche Existenz der Satzung. Der ursprüngliche Einschub in der Vorläuferfassung „frühestens am Beginn der Amtsdauer“ wurde in das SVSG nicht übernommen. Damit ist es rechtlich ausgeschlossen, dass es zu mehr als fünf Änderungen vor Beschluss einer Neufassung kommt (was aber auch grds der Praxis der Rechtsvorgängerin SVA entsprach). Davon abweichend § 455 Abs 1 ASVG, wonach der Einschub erhalten blieb, sodass mehr als fünf Änderungen vor Beschluss einer Neufassung der Satzung erfolgen können.
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Änderungen der Krankenordnung haben das gleiche Procedere (Genehmigung durch das BMASGK, unverzügliche Verlautbarung im Internet) zu durchlaufen.