VwGH 27.06.1968, 1778/67
VwGH 27.06.1968, 1778/67
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch eine Gebietskrankenkasse auf Grund einer vom Obmann und vom Direktor einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht ist für die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof ungenügend. Die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch eine Gebietskrankenkasse setzt vielmehr die bezügliche Beschlußfassung des hiefür nach Gesetz oder Satzung berufenen Organes voraus. Dieser Beschluß muß innerhalb der für die Erhebung der Beschwerde gemäß § 26 VwGG 1965 gesetzten Frist gefaßt werden. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1967001778.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-55898