Suchen Kontrast Hilfe
VwGH 27.06.1968, 1778/67

VwGH 27.06.1968, 1778/67

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch eine Gebietskrankenkasse auf Grund einer vom Obmann und vom Direktor einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht ist für die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof ungenügend. Die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch eine Gebietskrankenkasse setzt vielmehr die bezügliche Beschlußfassung des hiefür nach Gesetz oder Satzung berufenen Organes voraus. Dieser Beschluß muß innerhalb der für die Erhebung der Beschwerde gemäß § 26 VwGG 1965 gesetzten Frist gefaßt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001778.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-55898