GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2023
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§ 77 Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
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§ 77 (entspricht im Wesentlichen § 107a ASVG) regelt materiellrechtlich die Vererbung SV-rechtlicher Leistungsansprüche; eine sonstige Vererblichkeit kommt nicht in Betracht (VwGH 85/08/0068); Sonderregelungen gelten für das Wochengeld (§ 102 Abs 8), außerhalb des ASVG insb für das Pflegegeld (§ 19 BPGG).
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Voraussetzung für eine Bezugsberechtigung nach Abs 1 ist, dass der (später verstorbene) Vers das Verfahren bereits in Gang gebracht hat; hat der Vers keinen Antrag gestellt und wurde ein Verfahren auch nicht von Amts wegen eingeleitet, verfällt der Anspruch (Pačić, GSVG § 77 Anm 3); ein Antrag auf Kostenersatz nach § 85 Abs 2 lit b (in der KV) sowie auf Pflegekostenzuschuss nach § 98a (bei Anstaltspflege) kann jedoch von den nach Abs 2 berechtigten Personen auch erst nach dem Tod des Anspruchsberechtigten gestellt werden (§ 361 Abs 2 ASVG iVm § 194).
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Voraussetzung für eine Bezugsberechtigung nach Abs 1 erster Satz ist eine „häusliche Gemeinschaft“ mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes; eine solche liegt vor, wenn eine wirtschaftliche und finanzielle Interessengemeinschaft mit dem Ziel besteht, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern. Aufgelöst wird eine häusliche Gemeinschaft etwa bei Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim (10 ObS 71/13h; Teschner/Pöltner, ASVG § 107a Anm 4; Pačić, GSVG § 77 Anm 9).
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Die (formellrechtliche) Fortsetzungsberechtigung in einem beim VT anhängigen Verfahren ist – inhaltlich § 77 (sowie § 107a ASVG) entsprechend – in § 408 ASVG (iVm § 194) geregelt; die Fortsetzungsberechtigung in einem gerichtl Verfahren in § 76 ASGG (in Bezug auf Pflegegeld in § 19 BPGG).