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Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO
• Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO
SWK-Heft 35/36/2000, Seite S 855 – S 862: Artikel von Christoph Ritz
Vor der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2001 (also für Abgaben vor 2001) war ein Antrag auf Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO bereits am Tag nach der Einbehaltung der Lohnsteuer möglich. Nach der Neufassung ist bei diesem Antrag nur mehr ein Teil – nämlich jener Teil, der in der Veranlagung nicht erfassbar ist – zurückzuzahlen (z. B. die in § 41 Abs. 4 EStG genannten Bezüge). Für den anderen Teil ist der Arbeitnehmer gezwungen, einen Antrag auf Veranlagung (i. d. R. frühestens im Folgejahr) zu stellen. Hinsichtlich Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer, nicht der Arbeitgeber antragsberechtigt.
Gemäß § 202 Abs. 2 BAO kann der Arbeitgeber nun früher einen Antrag auf Gutschriftsbescheid stellen. Dieser ist nur dann nicht zu erlassen, wenn eine Rückzahlung nach § 240 Abs. 3 BAO erfolgt ist bzw. möglich wäre.
S. 32Das für Rückzahlungen gemäß § 240 Abs. 3 BAO zuständige Finanzamt ist das Finanzamt der Betriebsstätte des jeweiligen Arbeitgebers. Der Autor meint, dass es parteifreundlicher wäre, wenn das für die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zuständige Wohnsitzfinanzamt auch für Rückzahlungsanträge gemäß § 240 Abs. 3 BAO zuständig wäre. Trotz aller Sympathie für dieses Argument möchte i...