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ASoK 1, Jänner 2001, Seite 35

OGH: Krankenversicherung / Leistung

1. Kostenzuschüsse für Leistungen, hinsichtlich derer ein Tarif mangels Zustandekommens entsprechender vertraglicher Vereinbarungen nicht vorgesehen ist, haben sich jedenfalls an den für vergleichbare Pflichtleistungen festgelegten Tarifen zu orientieren. Ein Kostenersatz nach Marktpreisen kommt nicht in Frage.

2. Welche tariflich erfasste Pflichtleistung mit der im konkreten Fall erfolgten Behandlung oder Untersuchung vergleichbar ist, kann nicht generell gesagt, sondern nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei kann es durchaus einerseits auf die Art der Leistungen an sich, also auf ihre Methode und ihren Zweck, andererseits aber auch auf den im Einzelfall erforderlichen Sach- und Personalaufwand ankommen. – (§ 131 Abs. 1 ASVG)

( 10 Ob S 123/00 m)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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