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OGH: Betriebliche Übung / Gleichbehandlung
• 1. Wenn neben den fixen auch variable Gehaltsbestandteile durch Jahre hindurch immer in dem Monat abgerechnet und ausgezahlt wurden, in welchem sie auch angefallen sind, ist dadurch eine Betriebsübung entstanden, die Bestandteil der Einzelverträge geworden ist und von welcher einseitig nicht abgegangen werden kann.
• 2. Da den Arbeitnehmern nicht unterstellt werden kann, dass sie mit einer einseitigen Verschiebung der Fälligkeit durch die Arbeitgeberin einverstanden waren, kommt der von der Arbeitgeberin so bezeichneten Vorschusszahlung der Charakter einer Akontozahlung auf schon fällige, jedoch ihrer Höhe nach noch nicht ermittelte Entgeltbestandteile zu. – (§ 863 ABGB)
( 9 Ob A 144/00 t)