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OGH: Unfallversicherungsschutz
• 1. Ein in der Unfallversicherung teilversicherter selbständig Erwerbstätiger ist in diesem Rahmen gegen alle Gefahren geschützt, denen er in dieser Rolle ausgesetzt ist. Im Vordergrund stehen dabei sog. Ausübungshandlungen, das sind Tätigkeiten, die einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen (objektive Bedingung) und die vom Handelnden in dieser Intention entfaltet werden (subjektive Bedingung). Als Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind daher alle durch die Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeiten anzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen.
• 2. Beim Besuch eines Gastlokals in der Zeit von 20.00 bis 23.20 Uhr, während dessen Alkohol konsumiert und mit anderen Gästen über private Dinge gesprochen wird, stehen bei objektiver Betrachtung eigenwirtschaftliche Gesichtspunkte ganz im Vordergrund. Der Umstand, dass der Versicherte ursprünglich beabsichtigt hatte, mit dem Gastwirt über einen möglichen Auftrag zu verhandeln, ändert daran nichts, wenn er von diesem Vorhaben wieder Abstand genommen hat. – (§ 175 Abs. 1 ASVG)
( 10 Ob S 131/00 p)