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OGH: Unfallversicherungsschutz / Kundenbesuch
• 1. Für Vorrichtungen, die sowohl im privaten wie auch im betrieblichen Interesse liegen, besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall wesentlich dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen zu dienen. Standen bei der den Unfall verursachenden Verrichtung die privaten Interessen so im Vordergrund, dass sie die wesentliche Ursache für die Verrichtung bildeten, und traten die betrieblich bedingten Interessen daneben so weit in den Hintergrund, dass sie nur einen Nebenzweck des Handelns bildeten, so sind die Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz nicht erfüllt.
• 2. Das Aufsuchen eines potenziellen Kunden, wofür weder ein dienstlicher Auftrag noch eine arbeitsvertragliche Verpflichtung bestanden hat, auf dem Heimweg vom ausschließlich im privaten Interesse liegenden Eisstockschießen steht nicht unter Unfallversicherungsschutz. – (§ 175 Abs. 1 ASVG)
( 10 Ob S 19/00 t)