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OGH: KV Versicherungsunternehmen im Außendienst
• 1. Die Tätigkeit als Gebietsleiter einer Versicherung, dessen Aufgabe es ist, neue Außendienstmitarbeiter zu requirieren und anzustellen, diese aus- und weiterzubilden, neue Mitarbeiter bei Kunden einzuführen und Mitarbeiter in schwierigen Geschäftsfällen zu unterstützen, ein positives und leistungssteigendes Betriebsklima zu schaffen und die Expansion von Stück und Prämie in der überantworteten Region zu fördern, unterliegt dem Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen im Außendienst (KVA).
• 2. Hat ein Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung seine neue Tätigkeit als Gebietsleiter bereits viereinhalb Jahre lang ausgeübt, ohne jemals darauf hinzuweisen, dass eine verschlechternde Versetzung vorgelegen habe, so muss ein solcher Einwand nach einem derart langen Zeitraum jedenfalls als Verletzung einer Aufgriffsobliegenheit beurteilt werden, welche einer Geltendmachung entgegensteht. – (§ 1 und 2 des KV für Angestellte der Versicherungsunternehmen im Außendienst [KVA], § 2 des KV für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen [KVI], § 101 ArbVG)
( 9 Ob A 122/00 g)