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OGH: Vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit
• Die österreichische Rechtslage, nach der das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 122 c Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) für Frauen
S. 3755 und für Männer 57 Jahre beträgt, widerspricht als geschlechtsspezifische Diskriminierung dem Gemeinschaftsrecht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirksamkeit vom eingeführte Erhöhung des Anfallsalters für Männer von bisher 55 auf 57 Jahre unbeachtlich; ausreichend ist vielmehr die Vollendung des 55. Lebensjahres am Stichtag. – (§ 122 c BSVG)
( 10 Ob S 190/00 i)
Anm.: Die Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsunfähigkeit nach § 253 c ASVG, sowie wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 131 c GSVG und § 122 c BSVG wurden vom Gesetzgeber per außer Kraft gesetzt. Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die nach dem und vor dem gestellt wurden, werden als Anträge auf Invaliditäts- bzw. Berufunfähigkeitspension gewertet.