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Nochmals zur Entlassung eines behinderten Arbeitnehmers
Replik zu Risak, Das Verhältnis zwischen den Kündigungs- und Entlassungsgründen begünstigter Behinderter nach BEinstG
VON DR. THOMAS RAUCH
Risak vertritt die Auffassung, dass die (mit der Novelle BGBl. I Nr. 17/1999 ins Gesetz übernommenen) Gründe zur Zustimmung des Behindertenausschusses zur beabsichtigten Kündigung gemäß § 8 Abs. 4 lit. b und c BEinstG (Arbeitsunfähigkeit und beharrliche Pflichtenvernachlässigung) eine Entlassung nur in besonders gravierenden Einzelfällen rechtfertigen können („Restentlassungsrecht"). Gegen die von mir dargelegte Ansicht,dass die zustimmungsfreie Entlassung begünstigter Behinderter auch dann zulässig sei, wenn der gesetzliche Entlassungsgrund inhaltlich einem Kündigungsgrund im Sinne des § 8 Abs. 4 BEinstG entspreche, gebe es gewichtige Argumente.
Im Folgenden wird dargestellt, warum meines Erachtens diese Argumente das Abrücken von meiner Rechtsauffassung nicht erforderlich machen.
1. Intentionen des Gesetzgebers
Seit der Novelle BGBl. I Nr. 17/1999 besteht die Möglichkeit einer zustimmungsfreien Kündigung eines begünstigten Behinderten bis zum Ablauf des dritten Monats des Arbeitsverhältnisses (§ 8 Abs. 6 lit. b BEinstG). Damit wurde insofern eine erhebliche Neuerung eingeführt, als nach der Rechtslage v...