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ASoK 8, August 2001, Seite 234

Neuerungen im Behinderteneinstellungsgesetz

Lockerung des Kündigungsschutzes ab 1. 7. 2001

Dr. Thomas Rauch

Seit können Arbeitsverhältnisse mit geschützten Behinderten im Sinne des § 2 BEinstG (im Wesentlichen Österreicher und EWR-Bürger mit mindestens 50%iger Behinderung) innerhalb der ersten drei Monate ohne Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt werden. Nach einer bereits im Nationalrat beschlossenen Novelle zum BEinstG (Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden) wird die zustimmungsfreie Kündigung eines begünstigten Behinderten während der ersten sechs Monate zulässig sein. Weiters ist eine erhebliche Erhöhung der Ausgleichstaxe vorgesehen.

1. Verlängerung der zustimmungsfreien Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses

Im Detail wird bei Arbeitsverhältnissen mit begünstigten Behinderten, die ab neu begründet werden, der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Behindertenausschusses eine rechtswirksame Kündigung aussprechen können, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat.

Schon nach der derzeit noch geltenden Rechtslage kann die zustimmungsfreie Anfangsphase (von derzeit drei Monaten) nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Behinderung während dieses Zeitraumes ...

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