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Einschränkung des Weiterbildungsgeldes
• Einschränkung des Weiterbildungsgeldes (§ 26 Abs. 2 AlVG)
Budgetbegleitgesetz 2001 (Artikel 42)
Durch den Bezug von Arbeitslosen- oder Karenzgeld bereits verbrauchte Anwartschaften können – im Gegensatz zu bisher – für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht nochmals herangezogen werden. Damit ist ab das Modell „2 1/2 Jahre bezahlte Karenz" nach Geburt eines Kindes nicht mehr möglich.