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ASoK 1, Jänner 2001, Seite 34

Mankogeld und Sozialversicherung

Mag. Wolfgang Müller

W.M. – Nach § 49 Abs. 3 Z 3 ASVG sind Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Dienstnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit sie 200 S im Kalendermonat nicht übersteigen, beitragsfrei. Ist jedoch der gezahlte Betrag höher als 200 S monatlich, ist der übersteigende Beitrag sozialversicherungsbeitragspflichtig. Dabei ist es gleichgültig, ob der betreffende Dienstnehmer ausschließlich im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt ist. Voraussetzung muss dennoch sein, dass solche Personen regelmäßig, wenn auch nicht überwiegend und nicht bloß fallweise, in den baren Zahlungsverkehr einbezogen werden. Für den unbaren Zahlungsverkehr kommt eine Fehlgeldentschädigung (Mankogeld) nicht in Frage. Eine Bindung an gesetzliche oder kollektivvertragliche Vorschriften besteht nicht.

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