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OGH: Kollektivvertrag Eisen und Metall
• 1. Abschnitt V Z 1 („Betriebszugehörigkeit") des Kollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie bezieht sich nicht nur auf Zusammenrechnungen, welche sich aus dem Kollektivvertrag selbst ergeben.
• 2. Die Beibehaltung der Wendung „... des gleichen Unternehmens" an Stelle der Wendung „des gleichen Arbeitgebers oder des gleichen Unternehmers" nach In-Kraft-Treten des Entgeltfortzahlungsgesetzes lässt darauf schließen, dass die Kollektivvertragsparteien bewusst diese weite Fassung gewählt haben, um auch dort, wo zwar die Person des Arbeitgebers strittig sein könnte, aber Betrieb und Unternehmen keiner wesentlichen Änderung unterzogen wurden, sicherzustellen, dass die Zusammenrechnungsregel Anwendung findet. – (Abschnitt V Abs. 1 des KV für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie)
( 9 Ob A 25/00 t)