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ASoK 1, Jänner 2001, Seite 24

Sozialversicherung von Journalisten

Mag. Wolfgang Müller

W.M. – Journalisten können in mehreren Sozialversicherungszweigen versichert sein:

1. Die freiberuflich tätigen Journalisten sind ab als neue Selbständige gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einbezogen. Im Fall der Unterschreitung der Versicherungsgrenze von 88.800 S jährlich können sie bis zum eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beantragen. Ein Opting-out ist mangels Bestehens einer gesetzlichen beruflichen Vertretung nicht möglich.

2. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Journalisten gemäß § 4 Abs. 4 ASVG tätig sind.

3. Ein Journalist als Angestellter kann auch im Rahmen des § 4 Abs. 2 ASVG als reiner Dienstnehmer beschäftigt werden.

Bei der Frage, in welchem der drei Fälle der betreffende Journalist tätig sein soll, kommt es auf seinen Tätigkeitsbereich, seinen Aufgabenbereich und darauf an, ob er eigene Betriebsmittel einsetzt oder seine Arbeitszeit frei einteilen kann, etc. Weiters wird auch entscheidend sein, inwieweit er einem Weisungs- und Kontrollrecht eines Dienstgebers unterliegt.

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