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ASoK 3, März 2000, Seite 110

OGH: Kündigung von Journalisten

1. Die Behauptung, die Regelung in § 10 JournG wäre für die Arbeitnehmer günstiger i. S. d. Art. VII AngG als jene des AngG, lässt unberücksichtigt, dass eine Bestimmung des JournG erst dann günstiger sein kann, wenn eine im AngG behandelte Frage im JournG überhaupt eine Regelung gefunden hätte.

2. Da das JournG weder eine andere noch eine günstigere Regelung des Kündigungstermins im Fall einer Arbeitgeberkündigung enthält, bleibt es im Falle eines Arbeitnehmers, auf den das JournG anzuwenden ist, das seinerseits in § 13 auf das AngG weiterverweist, bei der Regelung des § 20 Abs. 2 AngG. – (§§ 10 und 13 JournG, § 20 Abs. 2 und Art. VII AngG)

„In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass im Zeitpunkt der Kundmachung des Journalistengesetzes () das AngG noch nicht beschlossen war. Die Vorschriften, welche nach § 13 JournG zunächst subsidiär in Geltung bleiben sollten, waren daher die Bestimmungen des Handlungsgehilfengesetzes (Kuderna in DRdA 1969, 254; Arb. 4089). Dieses sah aber ebenfalls in § 20 die Einhaltung eines Kündigungstermins (Ablauf eines Kalendervierteljahres) vor. Die Ansicht der Revisionswerber, man wäre bei Schaffung der Kündigungsfrist des § 10 JournG von einer abschließenden Regelung im Falle der Auflassung der Zeitungsunternehmung und sohin von der Nichtanwendung eines Kün...

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