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ASoK 3, März 2000, Seite 82

Keine Abfertigung bei Selbstkündigung

EuGH Rs. C-190/98Graf/Filzmoser

Mag. Dr. Bernhard W. Gruber

„Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis selbst kündigt, um in einem anderen Mitgliedstaat eine unselbständige Tätigkeit auszuüben, keinen Anspruch auf eine Abfertigung (Kündigungsabfindung) hat, während einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis endet, ohne daß er selbst diese Beendigung herbeigeführt oder zu vertreten hat, eine derartige Abfertigung zusteht."

1. Der Anlassfall

Herr Graf war dreieinhalb Jahre lang bei der Filzmoser Maschinenbau GmbH beschäftigt. Sodann kündigte er sein Arbeitsverhältnis und nahm eine andere Stelle in Deutschland an. Von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangte er eine Abfertigung in der Höhe von zwei Monatsentgelten. Jener lehnte dies unter Berufung auf § 23 Absatz 7 AngG ab. Im folgenden Rechtsstreit machte Herr Graf geltend, die Nichtgewährung einer Abfertigung bei Selbstkündigung treffe hauptsächlich Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis kündigen, um in einem anderen Mitgliedstaat eine andere Arbeit anzunehmen. Wanderarbeitnehmer würden dadurch im Hinblick auf das in ex-Artikel 48 EGV verankerte Freizügigkeitsrecht mittelbar diskriminiert. Über...

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