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Sonderzahlungen anlässlich einer Dienstnehmerentsendung nach Italien
• Sonderzahlungen anlässlich einer Dienstnehmerentsendung nach Italien (§ 67 Abs. 2 EStG, DBA)
SWI 12/1999, 516: EAS 1539 v. ; SWI 2/2000, 93: EAS 1579 v. .
Mit der deutschen Steuerverwaltung ist erst jüngst übereinstimmend festgestellt worden, dass im Fall der Arbeitnehmerbesteuerung dem Kausalitätsprinzip Vorrang vor dem Zuflussprinzip einzuräumen ist (AÖFV Nr. 134/1999, Z 4).
Anm.: Das bedeutet, dass z. B. das 13. und 14. Gehalt unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt anteilig in Österreich steuerpflichtig sind. Zusätzlich vertrete ich folgende Ansicht: Auch die nach einem DBA in Österreich steuerbefreiten laufenden Bezüge erhöhen das Jahressechstel des § 67 Abs. 2 EStG, ausländische Sonderzahlungen sind auf das inländische Jahressechstel nicht anzurechnen. Ebenso kommt der Freibetrag in Höhe von 8.500 S meines Erachtens (für weitere Sonderzahlungen) auch dann zur Anwendung, wenn die erste Sonderzahlung nach DBA steuerbefreit war.