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Sonderzahlungen anläßlich einer Dienstnehmerentsendung nach Italien
Mit der deutschen Steuerverwaltung ist erst jüngst übereinstimmend festgestellt worden, daß im Fall der Arbeitnehmerbesteuerung dem Kausalitätsprinzip Vorrang vor dem Zuflußprinzip einzuräumen ist (AÖFV. Nr. 134/1999 Z 4). Diese Grundsätze werden von österreichischer Seite auch gegenüber anderen DBA-Partnerstaaten angewendet, solange sich keine gegenteiligen Auslegungserfordernisse ergeben.
Wird der Dienstnehmer eines österreichischen Unternehmens vorübergehend in eine italienische Betriebstätte dieses Unternehmens entsandt und gelangt während dieser Entsendungszeit ein „sonstiger Bezug" zur Auszahlung, der nur anteilig auf die in Italien ausgeübte Arbeit entfällt, dann erlangt demnach Italien nur für diesen anteiligen Betrag, nicht aber für die gesamte Sonderzahlung ein Besteuerungsrecht. (EAS 1539 v. )