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Kommission: Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für arbeitsintensive Leistungen
Auf Basis der am verabschiedeten RL zur befristeten Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf arbeitsintensive Leistungen haben die Mitgliedstaaten nun jene Leistungen bekannt gegeben, für die sie im Zeitraum zwischen und den ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden wollen. Diese Leistungen wurden am von der Kommission dem ECOFIN-Rat vorgelegt. Die RL hat den Zweck, durch Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf arbeitsintensive Leistungen die jeweiligen Preise zu senken und damit die Arbeitslosigkeit in den Mitgliedstaaten zu reduzieren. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes setzt nach der RL voraus, dass die betroffenen Leistungen arbeitsintensiv sind, zum größten Teil direkt an Endverbraucher erbracht werden und überwiegend ortsgebunden und damit nicht geeignet sind, zu Wettbewerbsverzerrungen zu führen. Außerdem muss bei den betroffenen Leistungen eine enge Verbindung zwischen den reduzierten Marktpreisen, die auf die Senkung des Mehrwertsteuersatzes zurückzuführen sind, und einer erhöhten Nachfrage und Beschäftigung gegeben sein. Die Mitgliedstaaten dürfen für maximal drei von fünf in der RL angeführten Leistungen den ermäßigten Steuersatz anwenden.
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