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SWI 2, Februar 2000, Seite 50

Mitarbeiterentsendung nach Indien und in die Slowakei

Lässt ein österreichisches Unternehmen in Indien Produkte lohnfertigen und entsendet es österreichische Mitarbeiter zur Qualitätskontrolle nach Indien, wobei wegen Überschreitens der 183-Tage-Frist das Besteuerungsrecht für die dafür gezahlten Arbeitslöhne Indien zusteht, dann kann man aus dem DBA-Indien für die Frage, ob neben der Lohnsteuerbefreiung auch Steuerfreistellung vom Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds bzw. von der Kommunalsteuer in Anspruch genommen werden kann, nichts gewinnen.

Die im DBA-Indien genannten „Beiträge vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches" betreffen die zum Zeitpunkt des Abkommensabschlusses auf österreichischer Seite vorgesehenen Zuschläge zur Einkommen-(Lohn-)steuer, nicht jedoch den (nicht als „Beitrag vom Einkommen" konzipierten) Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds. Dieser Dienstgeberbeitrag wird in keinem österreichischen DBA vom sachlichen Anwendungsbereich erfaßt. Da gemäß § 41 Abs. 1 FLAG auch die in das Ausland entsandten Dienstnehmer als im Bundesgebiet beschäftigt gelten, besteht Dienstgeberbeitragspflicht.

Es ist wohl richtig, dass die Kommunalsteuer vom sachlichen Anwendungsber...

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