Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Inländische Produktion deutscher Modeschauen mit österreichischen und ausländischen Models
(BMF) – Produziert ein österreichisches Unternehmen für deutsche Auftraggeber Modeschauen, dann sind die aus dieser Tätigkeit erzielten gewerblichen Einkünfte des österreichischen Unternehmens gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in Deutschland von der Besteuerung zu entlasten.
Wenn die deutsche Steuerverwaltung das österreichische Unternehmen für die an die Models gezahlten Vergütungen haftbar machen will, dann setzt dies voraus, dass die deutschen Besteuerungsansprüche an den Gagen der Models nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen beseitigt werden.
Soweit die Gagen der in Österreich ansässigen Models betroffen sind, steht Deutschland kein Besteuerungsrecht zu; denn sind die Models als Dienstnehmer beschäftigt, verliert Deutschland auf Grund der 183-Tage-Klausel des Art. 9 DBA Ö-Deutschland das Besteuerungsrecht. Sind die Models mittels Werkvertrages oder freien Dienstvertrages engagiert, geht das deutsche Besteuerungsrecht gemäß Artikel 4 DBA Ö-Deutschland verloren. Dies gilt auch für Zeiträume ab 1997, in denen der letzte Satz von Artikel 8 Abs. 2 DBA Ö-Deutschland auch im Geltungsbereich des Artikels 4 Bedeutung erlangt. Denn die Tätigkeit der Models fällt unter keine der in diesem Sa...