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Kein § 48 BAO bei Schenkungssteuerbefreiung in Deutschland
Überlässt eine in Deutschland ansässige Staatsbürgerin ihrer in Österreich lebenden Tochter schenkungsweise einen Bargeldbetrag von 100.000 DM, dann kann auf die schenkungssteuerliche Erfassung in Österreich nicht durch eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 48 BAO verzichtet werden, wenn dieser Schenkungsvorgang infolge des in Deutschland zustehenden Schenkungsfreibetrages keiner deutschen Besteuerung unterliegt. Denn § 48 BAO könnte nur „zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung" S. 58angewendet werden. Dieses Tatbestandselement liegt aber bei Fehlen einer Besteuerung in Deutschland, gleichgültig aus welchen Gründen, nicht vor. (EAS 1580 v. )