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SWI 2, Februar 2000, Seite 58

Progressionsvorbehalt bei vorübergehender Dienstnehmerauslandsentsendung

Tritt der in Österreich ansässige Mitarbeiter einer österreichischen Konzerngesellschaft vom bis in die Dienste einer deutschen konzernzugehörigen Gesellschaft, dann unterliegen die vom deutschen Arbeitgeber in den drei Jahren gezahlten Arbeitslöhne gemäß Artikel 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens der deutschen Besteuerung und sind in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese Steuerfreistellung in Österreich erfolgt indessen gemäß Artikel 15 Abs. 3 des Abkommens nur unter Progressionsvorbehalt, sodass die freizustellenden deutschen Bezüge im Jahr 1996 und 1998 für die Ermittlung des auf die Inlandsbezüge dieser Jahre anzuwendenden Steuersatzes anzusetzen sind.

Ob Deutschland bei der Besteuerung der im Jänner und Februar 1998 ausgezahlten Bezüge ebenfalls den Progressionsvorbehalt anwendet und bei Berechnung des auf diese Bezüge entfallenden Steuersatzes die österreichischen Bezüge dieses Jahres mit einbezieht, ist eine Frage des innerstaatlichen deutschen Steuerrechts, zu der seitens des BM für Finanzen nicht Stellung genommen werden kann. Das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen steht einer solchen...

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