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SWI 2, Februar 2000, Seite 54

Teilnahme von Expatriates an einem Konzern-"award-program"

Wurde ein Dienstnehmer eines US-Konzerns 1996 für drei Jahre zur österreichischen Tochtergesellschaft entsandt, die in dieser Zeit die Funktion des steuerlichen Arbeitgebers übernahm, und entschied er sich im Jahr 1997, dass ihm eine im Rahmen des „award-program" im Jahr 1998 zustehende Prämie nicht 1998 ausbezahlt wird, sondern in die Alterspension einfließen soll, dann wird nach Auffassung des BM für Finanzen davon auszugehen sein, dass ihm diese Prämie im Jahr 1998 steuerlich zugeflossen ist.

Aus dem VwGH-Erkenntnis vom , GZ 87/13/0030, kann für den gegenständlichen Fall keine gegenteilige Rechtsbeurteilung (nämlich Zufluss erst bei Anfall der Alterspension) herausgelesen werden. Aus dem Erkenntnis ergibt sich lediglich, dass im Jahr der Vorausverfügung, d. i. im Jahr 1997, kein steuerlicher Zufluss anzunehmen ist; wohl aber tritt der Zufluss ein, sobald der Geldbetrag der vorausbestimmten Verwendung (das war im Beschwerdefall die Verstärkung des GmbH-Kapitals und ist im vorliegenden Fall die Erhöhung des für die Alterspension bestimmten Kapitals im Jahr 1998) zugeführt worden ist.

Allerdings ist bei der Wahrnehmung der österreichischen Lohnsteuerpflicht im Jahr 1998 auch das neue...

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