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ASoK 3, März 2000, Seite 109

OGH: Ersatzruhe / Verjährung

Die allgemeinen Verjährungsregelungen sind auch auf den Ersatzruheanspruch anzuwenden. Danach verjährt der Anspruch nach drei Jahren ab Fälligkeit; innerhalb dieser Zeit kann er gerichtlich geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist, einer Vereinbarung über den Verbrauch zuzustimmen. – (§ 1486 ABGB, § 6 ARG)

„Mit § 1486 ABGB wurde durch die dritte Teilnovelle zum ABGB für Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens eine kurze Verjährungsfrist eingeführt. Maßgeblich hiefür war das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, weil bei diesen Geschäften nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten (Schubert in Rummel2 ABGB Rz. 1 zu § 1486; Schwimann/Mader ABGB2 VII § 1486 Rz. 1; Klang in Klang VI2 620 f.; 9 Ob A 157/97 x). Die Aufzählung der dieser Bestimmung unterliegenden Geschäfte ist wohl taxativ, ihre sinngemäße Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die nicht ausdrücklich genannt sind, ist nach herrschender Auffassung aber nicht ausgeschlossen (Schubert a. a. O. Rz. 1; Schwimann/Mader a. a. O.; Klang a. a. O. 621). So wie es einem Vertragspartner nicht zumutbar ist, Quittungen und Rechnungen über immer wiederkehrende Geschäfte über 30 Jahre hindurch aufzubewahren, ist einem Arbeitgeber n...

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