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ASoK 3, März 2000, Seite 111

OGH: Beendigung von Arbeitsverhältnissen / Gesundheitsbeeinträchtigung

1. Gemäß § 82 a lit. a GewO darf ein Arbeitnehmer die Arbeit vor Ablauf der vertragsgemäßen Zeit und ohne Kündigung verlassen, wenn er die Arbeit ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann. Hiebei genügt es, dass durch die Fortsetzung der Arbeit ein gesundheitlicher Schaden befürchtet werden muss.

2. Die aus der Interessenwahrungspflicht des Arbeitnehmers abgeleitete Aufklärungspflicht über seine Gesundheitsbeeinträchtigung erfordert lediglich, dass er auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung von solcher Intensität hinweist, die ihn zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung unfähig macht; eine Verpflichtung, die Gesundheitsbeeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt auch schon nachzuweisen, besteht nicht.

3. Es liegt im Risikobereich des Arbeitgebers, wenn er dem Arbeitnehmer keine Ersatzbeschäftigung anbietet oder zuweist. Nach Kenntnis des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber – wenn sich der Arbeitnehmer in Krankenstand befindet und damit nicht unmittelbar gefährdet ist – zwar nicht unverzüglich, wohl aber innerhalb angemessener Frist eine Ersatzbeschäftigung anbieten, damit sich der Arbeitnehmer darauf einstellen kann. – (§ 82 a lit. a GewO)

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