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Aktuelles zur Bauern-Sozialversicherung per 1. 1. 2000
Aus diesem sehr komplizierten Gebiet möchte wir folgende Punkte hervorheben, die ab Bauern-Sozialversicherte betreffen können.
1. Krankenversicherung
Beginnen wir zunächst mit den Übergangsregeln: Wenn die Ehe am schon bestanden hat und ein Ehegatte am 31. 12 .1998 schon anderweitig pflichtversichert (z. B. ASVG-Dienstverhältnis) war, waren bis beide Ehegatten von der Bauern-Krankenversicherung ausgenommen. Der beim anderen Ehegatten Mitversicherte bleibt in diesem Fall weiterhin beitragsfrei anspruchsberechtigt, solange sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht verändert (z. B. ASVG-Dienstverhältnis des Ehegatten bleibt aufrecht). Wenn diese Übergangsregel nicht gilt (z. B. Eheschließung erst im Jahr 1998), siehe Punkt 1.2. Der anderweitig pflichtversicherte Ehegatte wird ab in die Bauern-Krankenversicherung einbezogen. Wer am schon eine Bauern-Pension bezog, bleibt – bei unverändertem Sachverhalt – weiterhin von der Krankenversicherung befreit.
1.1. Alleinige Betriebsführung
Bis war der Betriebsführer von der Bauern-Krankenversicherung ausgenommen, wenn er anderweitig krankenpflichtversichert war (z. B. ASVG-Dienstverhältnis). Ab ist er auch als Bauer krankenversichert. Wenn...