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ASoK 3, März 2000, Seite 110

OGH: Konkurrenzklausel

1. Eine vertraglich vorbehaltene Änderung des Provisionssystems im Rahmen des vom Arbeitgeber auszuübenden billigen Gestaltungsermessens ist unter diesen Voraussetzungen rechtmäßig und berechtigt den Arbeitnehmer daher nicht, wegen eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitgebers ohne Bindung an die Konkurrenzklausel das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

2. Die österreichische Regelung der Konkurrenzklausel ist unter dem Gesichtspunkt der Anwendung primären Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf Art. 48 EGV (Freizügigkeit der Arbeitnehmer; nunmehr Art. 39 EG) nicht zu beanstanden. – (§ 37 Abs. 1 AngG, Art. 39 EG)

„Eine Konkurrenzklausel kann eine im Einzelfall sachlich gerechtfertigte Beschränkung der Freizügigkeit sein, wenn sie sich als verhältnismäßig darstellt, zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient und sich unterschiedslos an Inländer und Ausländer richtet. Die Verhältnismäßigkeit der nationalen österreichischen Regelungen dürfte angesichts der in § 36 Abs. 2 und § 37 AngG verfügten Einschränkungen gewahrt sein. Die genannten Bestimmungen sind auch nicht staatsbürgerbezogen. Ob die Konkurrenzklausel einem zwingenden Allgemeininteresse dient, kann allerdings nur im Einzelfall beurteil...

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