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OGH: Einsicht in Personalakt
• 1. Nur der Betriebsrat, nicht aber der einzelne Arbeitnehmer hat gemäß § 89 Z 4 ArbVG unter bestimmten Voraussetzungen ein Einsichtsrecht in die im Unternehmen geführten Personalakten.
• 2. Voraussetzung des Einsichtsrechts in den eigenen Personalakt ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses, das bei einem vor Jahren ausgeschiedenen Arbeitnehmer darzulegen und zu bescheinigen ist und auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung gegeben sein muss.
• 3. Das Begehren auf Einsichtnahme oder Auskunft über den Inhalt des Personalaktes „zur Überprüfung eines Anspruches" oder „im Zusammenhang mit einem Anspruch", das trotz Aufforderung S. 112zur Präzisierung nicht konkretisiert wurde, ist kein geeignetes Begehren, um die Einsichtnahme oder Auskunft zur Erhaltung oder Verteidigung rechtlich geschützter konkreter Interessen des ehemaligen Arbeitnehmers erkennbar zu machen und zu rechtfertigen. – (§ 89 Z 4 ArbVG)
( 9 Ob A 172/99 f)