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OGH: Entlassungsgrund des § 82 lit. d GewO
• 1. Wiederholtes Manipulieren bei der Zeiterfassung bildet einen Entlassungsgrund, weil der Arbeitgeber vorsätzlich getäuscht wird. Bei Vorliegen eines Bereicherungsvorsatzes ist das Handeln als Betrug (§ 146 StGB) zu qualifizieren. Auf die Höhe des dem Arbeitgeber entstandenen Vermögensnachteils kommt es dann nicht entscheidend an, wenn bewusstes und vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Arbeitgebers vorliegt.
• 2. Selbst ohne Bereicherungsvorsatz bleibt das Tatbild der Täuschung (§ 108 StGB), das ebenfalls den Entlassungsgrund des § 82 lit. d GewO verwirklicht.
• 3. Einer der Entlassung vorangehenden Ermahnung bedarf es schon deshalb nicht, weil der Verstoß der Arbeitnehmer gegen ihre Pflichten offensichtlich und für sie leicht erkennbar war. – (§ 82 lit. d GewO)
( 8 Ob A 92/99 h)