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ASoK 3, März 2000, Seite 101

Kündigung bei befristeten Arbeitsverhältnissen?

Vereinbarung über die Kündigungsmöglichkeit zu einem früheren Termin ist möglich

Dr. Hans Trattner

Wenn auch Kündigung und Befristung einander ausschließen, können die Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) dennoch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis eine Kündigungsmöglichkeit zu einem früheren Termin vereinbaren bzw. auch das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auflösen. Eine diesbezügliche Vereinbarung ist jedenfalls notwendig.

Grundsätzliches zur Befristung

In der arbeitsrechtlichen Praxis werden hauptsächlich Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit geschlossen, welche in der Regel durch eine Kündigung seitens der Vertragsparteien, des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, gelöst werden können.

Daneben besteht auch die Möglichkeit, ein Dienstverhältnis für eine bestimmte Zeit – sprich mit einer Befristung – einzugehen. Daher hat sich die Rechtsprechung mit dieser Thematik oftmals auseinander gesetzt.

Daher sind zunächst einige Vormerkungen zur Befristung angebracht.

Befristung
Wie gesagt, ist die Vereinbarung eines befristeten Dienstverhältnisses arbeitsvertragsrechtlich möglich. Der Abschluss eines befristeten Dienstverhältnisses ist allerdings ein Risiko, und zwar deshalb, weil beide Vertragsparteien – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – an diese Vereinbarung geb...

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