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OGH: Leitende Angestellte / Gleitpension
• Leitende Angestellte i. S. d. AZG, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, sind nicht schlechthin vom Bezug einer Gleitpension ausgeschlossen, sondern es ist auch auf sie für das Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension die Bestimmung des § 253 c Abs. 3 ASVG anzuwenden. – (§ 1 Abs. 2 Z 8 AZG, § 253 c Abs. 3 ASVG)
( 10 Ob S 177/99 y)