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ASoK 3, März 2000, Seite 112

OGH: Leitende Angestellte / Gleitpension

Leitende Angestellte i. S. d. AZG, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, sind nicht schlechthin vom Bezug einer Gleitpension ausgeschlossen, sondern es ist auch auf sie für das Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension die Bestimmung des § 253 c Abs. 3 ASVG anzuwenden. – (§ 1 Abs. 2 Z 8 AZG, § 253 c Abs. 3 ASVG)

( 10 Ob S 177/99 y)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.
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