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Beitragsgrundlagen für Selbständige nach GSVG - Übergangsregelung
• Beitragsgrundlagen für Selbständige nach GSVG – Übergangsregelung (§§ 25 Abs. 7, 122, 276 Abs. 7 GSVG)
Gründler, Die Pension3, 1999, 41.
Mit der Übergangsregelung des § 276 Abs. 7 GSVG wird ermöglicht, die Einkünfte der Jahre 1995 bis 1997 (genauer: die aus diesen Jahren resultierenden vorläufigen Beitragsgrundlagen) als endgültige Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998 bis 2000 zu beantragen. Das heißt aber, dass bei einer Antragstellung für diese Jahre nicht nur der (aktualisierte) Gewinn dieser Jahre um vorgeschriebene Kranken- und Pensionsbeiträge und Investitionsfreibetrag erhöht wird, sondern auch die „vorläufige" 9,3%ige Erhöhung (§ 25 a Abs. 2 GSVG) endgültig bleibt (so dem Vernehmen nach auch die Ansicht der SVA der gewerblichen Wirtschaft).