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Beginn des Laufs der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist
iFamZ 2022/120
Die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB beginnt für Pflichtteilsansprüche frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen.
[1] Der Kläger ist ein Nachkomme der am verstorbenen Erblasserin. Er macht gegen die Beklagte, der der Nachlass aufgrund eines Testaments rechtskräftig eingeantwortet wurde, den Pflichtteil geltend. Unstrittig ist, dass er aufgrund des Gesetzes zu einem Zehntel erbberechtigt wäre und sein Pflichtteil daher ein Zwanzigstel der Bemessungsgrundlage beträgt. Gegenstand des Rekursverfahrens ist die Frage, ob sein Anspruch verjährt ist.
[2] Der Kläger erhob seine auf Zahlung von 7.567,93 € gerichtete Klage am . Die Höhe des Anspruchs ergebe sich aus einer näher dargestellten Bemessungsgrundlage von 151.358,73 €; allfällige Pflegeleistungen der Beklagten minderten ihn nicht. Der Anspruch sei nicht verjährt: Der Gerichtskommissär habe das zugunsten der Beklagten errichtete Testament erst am übernommen und in weiterer Folge kundgemacht. Erst dadurch habe er Kenntnis von seinem Pflichtteilsanspruch erlangt. Zudem habe die Verjährungsfrist aufgrund der Stundung nach § 765 Abs 2 ABGB frühestens ein Jahr nach dem Tod der Erblasserin, also mit dem...