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iFamZ 3, Juni 2022, Seite 124

Obsorgestreit mit zahlreichen Beteiligten und vielen Kindeswohlkriterien

iFamZ 2022/83

§ 181 Abs 1 ABGB

Eine Änderung des hauptsächlichen Aufenthaltsorts des Kindes muss, um eine Neuregelung begründen zu können, bei Beurteilung des Kindeswohls in der Gesamtschau und unter Berücksichtigung einer Zukunftsprognose so gewichtig sein, dass das Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt.

1. (…) Die getroffenen Feststellungen lassen keine gesicherte Beurteilung zu, ob die Übertragung der alleinigen Obsorge auf den Vater dem Kindeswohl entspricht. Das gilt auch für die vom Erstgericht vorgenommene Betrauung der Mutter mit der alleinigen Obsorge.

2. Das Rekursgericht hat seine Entscheidung auf § 181 Abs 1 ABGB gestützt. (…) Eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt dabei nur als ultima ratio in Betracht (vgl dazu RIS-Justiz RS0132193). Eine Obsorgeentziehung kann nur dann angemessen sein, wenn die Nachteile und Gefahren der Aufrechterhaltung der bisherigen Verhältnisse für das Kindeswohl eindeutig jene übersteigen, die mit dem Wechsel notwendigerweise einhergehen (8 Ob 7/14h).

3.1. Bei einer Obsorgeentscheidung handelt es sich um eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung. Diese kann zum einen nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf aktueller und ausreich...

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