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iFamZ 3, Juni 2022, Seite 129

Kontaktverweigerung eines elf Jahre alten Kindes

iFamZ 2022/89

§ 187 ABGB

Auch der Weigerung eines unmündigen Minderjährigen, mit einem Elternteil in Kontakt zu treten, kommt ein Gewicht bei der Beurteilung zu, inwieweit gegen seinen feststehenden, unbeeinflussten Willen die Ausübung des Kontaktrechts ermöglicht werden soll. Jüngere Kinder können aber auch gegen ihren Willen zu einem Kontakt verhalten werden.

1.1. (…) Im Konfliktfall hat der Kontaktrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten, auch wenn die Ausübung immer nur vorübergehend oder bis auf weiteres, grundsätzlich aber nicht für immer untersagt werden kann (RIS-Justiz RS0047950 [T10]; RS0048068 [T9]).

1.2. Grundsätzlich muss jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme genutzt werden (RIS-Justiz RS0047754 [T15]). Nach stRsp (5 Ob 219/17t mwN) kommt auch der Weigerung eines unmündigen Minderjährigen, mit einem Elternteil in Kontakt zu treten, ein Gewicht bei der Beurteilung zu, inwieweit gegen seinen feststehenden unbeeinflussten Willen die Ausübung des Kontaktrechts ermöglicht werden soll, weil dadurch die ablehnende Haltung des Kindes vertieft und verstärkt werden kann. Die Mündigkeit bildet dabei ...

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