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Genehmigung der Einwilligung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters nach dem HESÜ
iFamZ 2022/104
Art 7, 13 f HESÜ; § 131 Abs 1 Z 1 AußStrG
Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kap II HESÜ (darunter Art 7 HESÜ) wenden die Behörden der Vertragsstaaten nach Art 13 HESÜ grundsätzlich ihr eigenes Recht an. Wird allerdings eine in einem Vertragsstaat getroffene Maßnahme in einem anderen Vertragsstaat durchgeführt, so bestimmt nach Art 14 HESÜ das Recht dieses anderen Staats die Bedingungen, unter denen sie durchgeführt wird.
Art 14 HESÜ unterstellt nicht die Durchführung als solche, sondern deren Bedingungen dem Recht des Durchführungsstaats. Damit sind in erster Linie behördliche oder gerichtliche Genehmigungen gemeint, die eine Fürsorgeperson nach dem Recht des Durchführungsstaats für eine bestimmte Fürsorgemaßnahme benötigt. Ihre Notwendigkeit und die Voraussetzungen für ihre Erteilung richten sich daher nach dem Recht des Staats, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll. Daher muss zB ein österreichischer Erwachsenenvertreter beim Verkauf eines deutschen Grundstücks oder der Auflösung einer deutschen Wohnung die dafür nach deutschem Recht erforderlichen Genehmigungen einholen.
Wer dagegen für die Genehmigung zuständig ist, regelt Art 14 HESÜ ebenso wenig, wie es eine...