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Voraussetzungen für die Pflichtteilsminderung
iFamZ 2022/121
Für die Verwirklichung eines für die Pflichtteilsminderung erforderlichen „längeren Zeitraums“ iSd § 776 Abs 1 ABGB bedarf es im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall des Verstreichens eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren.
[1] Der Kläger ist der Sohn, der Beklagte ist der Bruder des am verstorbenen J.H. Mit Testament vom hatte der Verstorbene den Beklagten zum Alleinerben bestimmt und den Kläger auf den halben Pflichtteil verwiesen. Außerdem hatte er dem Beklagten mit Übergabs- und Schenkungsvertrag vom ua seine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft übertragen. Diese Liegenschaft ist „für sich alleine gesehen“ kein Erbhof iSd Anerbengesetzes. Mit Pachtvertrag vom hatte die Ehefrau des Beklagten die Liegenschaft des Erblassers gepachtet, die in der Nähe einer im Miteigentum des Beklagten und seiner Ehefrau stehenden Liegenschaft gelegen ist. Beide Liegenschaften zusammen würden die Voraussetzungen eines Erbhofs erfüllen. Am wurde die Verlassenschaft dem Beklagten eingeantwortet.
[2] Der Kläger entstammt einer etwa einjährigen Beziehung seines Vaters mit seiner Mutter. Er war als Kind oft bei seinem Vater und verbrachte die Hälfte seiner Ferien bei ihm. Auch während des Zivildie...