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Aufhebung einer letztwilligen Verfügung nach Beendigung der Lebensgemeinschaft
iFamZ 2022/119
Bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses ist iZm der Frage, ob eine letztwillige Verfügung nach § 725 ABGB aufzuheben ist, auch eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) zuzulassen.
Eine Lebensgemeinschaft iSd § 725 Abs 1 ABGB ist eine der Ehe nachgebildete, jederzeit lösbare Verbindung zwischen zwei Personen von geringerer Festigkeit, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, andererseits in der Regel auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss. Allerdings müssen im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein. Es kann das Fehlen eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, wie der letztwillig Verfügende selbst die von ihm gelebte Beziehung charakterisierte.
Da § 725 Abs 1 ABGB auf einen typisierten Erblasserwillen abstellt, kommt der Frage, ob der letztwillig Verfügende selbst jemanden als „Lebensgefährten“ ansieht, eine nicht zu vernachlässigende Bedeutung zu. Der Wille des Erblassers, eine während aufrechter Lebensgemeinschaft errichtete letztwillige Verfügung solle in Bezug auf den Partner ...