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Versagung der Bestätigung der Schlussrechnung
iFamZ 2021/106
Hinsichtlich der versagten Bestätigung der gelegten Schlussrechnung des ehemaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist der Revisionsrekurs mangels Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig. Hält das Pflegschaftsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen eine nähere Überprüfung einer laufenden Abrechnung mithilfe von allen Belegen für nötig und fordert es deren Vorlage, so ist ein entsprechender Auftrag durch das Gesetz gedeckt (mit eingehender Begründung 7 Ob 184/11a = RIS-Justiz RS0127361). Zu den Belegen gehören anerkanntermaßen auch die Kontoauszüge. Dass die Vorinstanzen mit ihrem Verlangen nach deren Vorlage ihren Ermessensspielraum überschritten hätten, wird im Revisionsrekurs nicht dargetan.
[1] Das Erstgericht versagte der Schlussrechnung des ehemaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Zeitraum bis die Bestätigung und bestimmte nach § 276 ABGB dessen Entschädigung für seine Tätigkeit im genannten Zeitraum mit 11.799,91 € (darin 1.817,86 € USt und 892,75 € Barauslagen). Das Entschädigungsmehrbegehren wies es ab. Die Versagung der Bestätigung der gelegten Rechnung begründete das Erstgericht damit, dass der Revisionsrekurswerber lediglich da...