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Verweis als Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Erziehungsberatung?
iFamZ 2022/90
Ungeachtet des Umstands, dass der Verweis nunmehr in § 79 Abs 2 AußStrG nicht mehr ausdrücklich als Zwangsmittel genannt ist, kann dieser – auch zur Durchsetzung von nach § 107 Abs 3 AußStrG ergangenen Aufträgen im Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren – als Beugemittel eingesetzt werden.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde den Eltern die Absolvierung von zehn Stunden gemeinsamer Eltern- und Erziehungsberatung aufgetragen.
Das Erstgericht erteilte mit Beschluss vom der Mutter wegen Verletzung und zur Durchsetzung ihrer mit diesem Beschluss auferlegten Pflicht im Zeitraum vom bis einen Verweis und trug dem Vater auf, binnen 14 Tagen über den aktuellen Stand der Erziehungsberatung zu berichten. Die Mutter habe dem Gericht keine Auskunft darüber erteilt, weshalb sie die begonnene Erziehungsberatung wieder abgebrochen habe, es sei daher davon auszugehen, dass sie dies ohne tauglichen Grund zur bloßen Verzögerung getan habe. Zur Durchsetzung der Verpflichtung sei als geringst mögliche Beugestrafe ein Verweis auszusprechen.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Mutter als unzulässig zurück. Der OGH trug dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Mutt...