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Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen Raum
iFamZ 2022/111
§ 33 Abs 1 und 3 UbG
LG St. Pölten , 23 R 50/22h
Im Rahmen einer Unterbringung sind Beschränkungen des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit aufgrund des klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlauts nur insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr iSd § 3 Z 1 UbG sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Für die Bewertung als Freiheitsbeschränkung ist eine konkrete Androhung freiheitsentziehender Maßnahmen nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn aus dem Gesamtbild des Geschehens der Eindruck gewonnen werden muss, dass ein bestimmter Raum nicht verlassen werden darf.
Während des Zeitraums bis zum Vorliegen eines COVID-19-Testergebnisses, ist eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit untergebrachter Patient*innen auf einen Raum nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs 1 und 3 UbG vorliegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Präventionskonzepte und interne Richtlinien den Aufenthalt der Patient*innen in einem gesonderten Raum bis zum Vorliegen eines Testergebnisses vorsehen.