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iFamZ 3, Juni 2022, Seite 140

Portiersdienst durch Bewohner begründet keine Abhängigkeit vom Willen Dritter

iFamZ 2022/113

§ 3 HeimAufG

Der Bewohner stand nie auf der dem Portier zur Verfügung stehenden Liste jener Personen, denen das Verlassen der Einrichtung verweigert wurde. Zum Verlassen der Einrichtung musste er lediglich den im Wintergarten anwesenden Portiersdienst bitten, mittels Schalter die Türe zu öffnen.

Die bloße Aufforderung an eine im Raum anwesende Person, eine Türe zu öffnen, der jederzeit Folge geleistet wird, bedeutet noch keine ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen. Sie ist vielmehr mit einem dem Bewohner jederzeit zur Verfügung stehenden und von ihm handhabbaren Schlüssel zu vergleichen (keine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG). Daher muss auf die Frage des Öffnens der Türe mithilfe eines Notfallhebels nicht mehr eingegangen werden.

Soweit noch im Revisionsrekursverfahren relevant, erfolgt das Verlassen des Pflegeheims durch einen Wintergarten. Um in diesen zu gelangen, muss man zunächst durch eine selbstöffnende Glasschiebetüre gehen. Aus dem Wintergarten hinaus führt eine weitere Türe ins Freie, die verschlossen ist. Im Wintergarten sitzen zum Portierdienst eingeteilte Bewohner*innen des Heims, die diese Türe mittels eines Schalter...

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