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Herstellung der äußeren Urkundeneinheit beim fremdhändigen Testament
iFamZ 2021/226
Wird die äußere Urkundeneinheit unmittelbar nach dem Leisten der Unterschriften hergestellt, ist von einem einheitlichen Testiervorgang auszugehen, der erst mit dieser Herstellung beendet ist. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugegen war.
Wird die rechtzeitige Herstellung der äußeren Urkundeneinheit bei einer äußerlich der Form entsprechenden letztwilligen Verfügung bestritten, so trifft die Beweislast für den Formmangel jene Partei, die ihn behauptet.
[1] Im Verfahren über das Erbrecht stehen einander eine Tochter des Erblassers (Erstantragstellerin) und drei Enkel (Zweit- bis Viertantragsteller) gegenüber. Die Enkel gaben aufgrund eines fremdhändigen Testaments vom eine Erbantrittserklärung zu je einem Drittel des Nachlasses ab, die Tochter aufgrund des Gesetzes eine Erbantrittserklärung zu einem Drittel des Nachlasses.
[2] Strittig ist allein die Formgültigkeit des Testaments. Es besteht aus zwei genähten Blättern. Auf dem ersten befindet sich die Verfügung zugunsten der Enkel, eine handschriftliche Nuncupatio und die Unterschrift des Erblassers. Auf dem zweiten Blatt steht:
„Mit nachstehender Unterschrift bestätigen ...