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Erwachsenenvertreterbestellung wegen Mietzinsrückständen – unzureichende Feststellungen
iFamZ 2021/212
Die Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters müssen konkret und begründet sein und sich sowohl auf die psychische Krankheit oder die vergleichbare Beeinträchtigung als auch auf die Schutzbedürftigkeit – also die Gefahr eines Nachteils – beziehen.
[1] Nachdem bereits zuvor mehrfach von Behörden angeregte Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen eingestellt worden waren, regte 2019 die Magistratsabteilung für Soziales, Gesundheits- und Sozialrecht (MA 40) die Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens für den Betroffenen an, weil es immer wieder zu Mietzinsrückständen komme, der Betroffene jede Beratung verweigere und der Verlust der Wohnung drohe. (…)
[3] Mit Beschluss vom (ON 159) bestellte das Erstgericht den einstweiligen Erwachsenenvertreter zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter gem § 271 ABGB für folgende Angelegenheiten: Vertretung in Angelegenheiten der Wohnungssicherung (insb durch Zahlung des Mietzinses, der Fixkosten, der Haushaltsversicherung und der damit einhergehenden Notwendigkeit der Verfügung über das Girokonto). (…)
[5] Es könne nicht festgestellt werden, aus welchem Grund ...