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Rekursfrist bei Unzulässigkeitsbeschluss
iFamZ 2021/214
§ 20 Abs 2 UbG
LG Innsbruck , 55 R 61/21f
Gem § 20 Abs 2 UbG ist der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem eine Unterbringung für unzulässig erklärt wird, jedenfalls innerhalb von drei Tagen auszuführen. Die Frist beginnt mit dem Folgetag der Erstanhörung zu laufen und endet um 24 Uhr am dritten Tag. Der Aufgabezeitpunkt (Poststempel) ist entscheidend. Der Postlauf wird also nicht mitgerechnet. Der Rekurs kann auch per Fax oder E-Mail eingebracht werden. Die Originalunterschrift muss dann aber (sollte darauf nicht mangels Zweifels am Absender verzichtet werden) in einem BeS. 277 stätigungsschriftsatz ohne unnötigen Aufschub nachgereicht werden (Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 20 UbG Rz 10).