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iFamZ 5, Oktober 2021, Seite 285

Parteistellung des Pflichtteilsberechtigten bei schriftlicher Abhandlungspflege

iFamZ 2021/223

§§ 2, 157 AußStrG; § 3 GKG

Die Abhandlung kann nur entweder durch einen Gerichtskommissär oder durch die Erbengemeinschaft – meist durch einen gemeinsamen Vertreter – geführt werden. Die Durchführung der Abhandlung im Wege der schriftlichen Abhandlungspflege durch die Erbengemeinschaft bedarf keiner Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten. Diesem kommt auch keine Rechtsmittellegitimation gegen die Bewilligung der schriftlichen Abhandlungspflege zu.

Der potenzielle Erbe wird grundsätzlich erst mit Abgabe der Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens. Davor ist ihm Parteistellung nur dann zuzuerkennen, wenn er sein aktives Interesse am Erbantritt deutlich zum Ausdruck gebracht hat und die Abgabe der Erbantrittserklärung aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen (gemeint sind damit etwa Verfahrensfehler) unterblieben ist.

Rubrik betreut von: Patrick Schweda
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