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Zuständigkeitsübertragung nur und erst bei stabiler Verlagerung des Mittelpunkts der gesamten Lebensführung in einen anderen Gerichtssprengel
iFamZ 2021/229
S. 296 § 111 JN
(…) [11] 1. Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird (RIS-Justiz RS0046929). In der Regel entspricht es den Kindesinteressen besser, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (RIS-Justiz RS0047300). Darauf, wo das Kind polizeilich gemeldet ist, kommt es nicht an (6 Ob 22/18i; vgl RIS-Justiz RS0047300 [T6]). Ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Minderjährigen ist regelmäßig zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung. Besteht daher dieses Naheverhältnis zwischen dem ursprünglich zuständigen Gericht und dem Minderjährigen nicht mehr, verlegt dieser also insb den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung (stabil) in einen anderen Gerichtssprengel, so kann die Zuständigkeit übertragen werden (6 Ob 21/17s).
[12] 2. Das OLG Linz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Behauptung, das Kind habe den Mitt...